Zensus 2011: Immobilienbesitzer müssen Auskunft geben

Der Bund zählt sein Volk: Nun müssen Haus- und Wohnungsbesitzer sowie ein Drittel der Privatpersonen Auskunft geben. Gestern startete die bundesweite Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung. Allein in Frankfurt sind mehr als 30.000 Privatpersonen und mehr als 140.000 Immobilienbesitzer zur Auskunft verpflichtet.

Die Volkszählung, der sogenannte „Zensus 2011“, ist damit bundesweit angelaufen. Zum ersten Mal seit 1987 soll ermittelt werden, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie deren Lebenssituation ist und wie viele Haus- und Wohnungseigentümer es in der Bundesrepublik gibt. Wer das Formular nicht ausfüllt und nicht antwortet, muss Strafe zahlen. Es gibt zum einen die Haushalte- und Wiederholungsbefragung, die Gebäude- und Wohnungszählung sowie die Befragung in Wohnheimen und Gemeinschaftsunterkünften

Viele haben das Formular, bzw.  die Fragebögen vielleicht schon längst in den Papierkorb geworfen. Keine Sorge: Unter www.zensus2011.de gibt es alle Informationen und den Fragebogen nochmals online, der Rest kommt per Post.

Alle Teilnehmer der Haushaltsbefragung erhalten in den kommenden Tagen eine schriftliche Terminankündigung. Dann kommt ein Interviewer, fragt, welche Personen unter der Adresse leben (Name, Geburtsdatum, Geschlecht) und gibt dann die nötige Menge Fragebögen heraus – pro Person (auch Kinder) einer. Zurückgeschickt werden muss dieser  innerhalb von zwei Wochen.

Im Fragebogen für Immobilieninhaber ist Folgendes enthalten: Sie müssen Auskunft über den Gebäudetyp, die Anzahl der Wohnungen und die vorhandene Heizungsart geben. Bei Wohnungen wird unter anderem nach Größe, Bewohnerzahl, Anzahl der Räume sowie nach Ausstattung des Badezimmers gefragt. Außerdem können auch die Namen von bis zu zwei Mietern erfragt werden.

Für den Fall, dass Wohneigentümer keine Post erhalten haben, ist es wahrscheinlich, dass stattdessen die jeweiligen Immobilien-Verwaltungen direkt angeschrieben wurden. Es kann aber auch vorkommen, dass ehemalige Eigentümer versehentlich angeschrieben werden. Dann am Besten im Fragebogen unter der 2. Fragestellung „Nein“ ankreuzen und sofern man den jetzigen Eigentümer kennt, diesen bei Frage 3 angeben. Sollte es vorkommen, dass fälschlicherweise der Mieter anstatt des Eigentümers angeschrieben wurde, gilt dieselbe Vorgehensweise. Zusätzlich kann im letzteren Fall im Feld „Bemerkung“ angefügt werden, dass Sie Mieter sind. Auch Mieter oder ehemalige Eigentümer sind zur Angabe der beschriebenen Auskünfte verpflichtet.

Streichen und Tapezieren bei Auszug?

Die größten Miet-Irrtümer (Teil 4)

Die ursprünglich weißen Wände schimmern gelb, der Teppich zeigt Spuren der letzten Party. Der Vermieter besteht beim Auszug des Mieters auf Schönheitsreparaturen, insbesondere Malerarbeiten. Der Mieter wehrt sich mit dem Argument, dass er die Wohnung ja auch unrenoviert übernommen habe und daher nun nicht dazu verpflichtet sei.

Falsch! Damit allein wird der Mieter nicht frei von der Verpflichtung, die Wände zu streichen. Entscheidend ist stets, was im Mietvertrag steht. Innerhalb der normalen Fristen von drei, fünf und sieben Jahren kann der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden – ob die Wohnung bei Einzug renoviert war oder nicht, ist irrelevant. Renoviert werden muss jedoch nur, wenn die Regelung im Mietvertrag auch wirklich gültig ist. Der Bundesgerichtshof hat in jüngster Zeit immer häufiger Klauseln in Mietvertragsformularen für unwirksam erklärt, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligen.

Unwirksam sind danach auch Vertragsklauseln, nach denen der Mieter stets beim Auszug renovieren muss oder Farben und Tapete für Renovierungsarbeiten während der Mietzeit vorgeschrieben werden. Wer seine Wohnung schwarz anstreicht, verpasst dem Vermieter beim Gelegenheitsbesuch möglicherweise einen Schrecken. Gegen die Rechtsprechung verstößt er jedoch nicht. Zerstören die Knallfarben die Substanz der Wand oder wird die Wohnung dadurch unvermittelbar, können Vermieter aber eventuell Schadenersatz fordern.

Schneeräumen: Spielregeln im Winter

Der Winter ist da: Schnee und Eis haben ganz Deutschland im Griff. Öffentliche Dienste stehen in der Pflicht die Straßen mit Schneeräumdiensten freizuhalten. Aber auch Haus- und Grundstückbesitzer sowie Mieter müssen mit der Schippe ran. Viele Städte und Kommunen übertragen die Verantwortung für eisfreie Sicherheit auf Straßen und Wegen auf die Anlieger. Die Verpflichtung zum Streu- und Schneeräumdienst der anliegenden Straßen und Wege findet sich der Gemeindesatzung.

Grundstückseigentümer müssen ihre zugeordneten Bereiche meistens von 7 bis 20 Uhr bestreut und frei von Schnee halten. In Frankfurt muss der Gehweg vor der Tür sogar bis 22 Uhr frei bleiben.

Nimmt man nicht selber den Schneeschieber in die Hand und beauftragt einen professionellen Winterdienst, besteht trotz allem eine Kontrollpflicht. Tipp: Nutzen Sie einen Räumdienst, der in Ihrer Nähe liegt, da ansonsten oft hohe Anfahrtskosten anfallen.

Die Kontrollpflicht gilt ebenfalls für Vermieter, die den Schnee von ihren Mietern entfernen lassen. Diese Extrapflicht muss im Mietvertrag stehen, auch wenn es bereits in der Hausordnung entsprechend geregelt sein sollte. Ist die Übertragung lediglich in einer vorformulierten Hausordnung enthalten, ist auch dies wirksam, wenn die Hausordnung ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrags ist.

Stürzt ein Passant und wird verletzt, so kann der Vermieter auf Schmerzensgeld und Schadenersatz verklagt werden. In diesem Fall, wie auch bei Mietern, die ihrer Räumpflicht nicht nachkommen, würde die private Haftpflichtversicherung die entstehenden Kosten abdecken. Vermieter benötigen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese zahlt jedoch nicht bei einer Anzeige wegen Körperverletzung. Das kann mitunter teuer werden, vor allem wenn Behandlungskosten entstehen oder gar eine lebenslange Rente zu zahlen ist.

Können Vermieter nicht räumen oder wohnen gar weiter entfernt, sollten sie einen Hausverwalter vor Ort bestellen, dem dann auch die Kontrollpflicht zukommt. In jedem Fall ist es sinnvoll, diese Pflicht explizit vertraglich festzuhalten. Auch Mieter sollten sich notfalls eine Vertretung suchen oder mit dem Nachbarn abwechseln.